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BFH Urteil v. - I R 104/95

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im Streitjahr 1983 ihren Sitz in A und unterlag damit dem Zuständigkeitsbereich des Finanzamts (FA) A, dem bisherigen Beklagten und Revisionsbeklagten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1102
RAAAB-38940

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