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BFH Beschluss v. - IV R 41/97

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war selbständiger Rechtsanwalt. Nachdem er vom Finanzgericht (FG) wiederholt und zuletzt unter Setzung einer Ausschlußfrist aufgefordert worden war, den Gegenstand seines Klagebegehrens zu bezeichnen, wurde ihm das klageabweisende, aufgrund mündlicher Verhandlung ergangene Urteil des FG vom 13. Februar 1997 am 7. März 1997 durch Niederlegung bei der Postanstalt H zugestellt. Die Revision ging am 10. April 1997 beim FG ein.

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Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 343
GAAAB-39022

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