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BFH Urteil v. - IX R 43/96

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben im Februar 1990 eine Eigentumswohnung. Ebenfalls im Februar 1990 schlossen sie mit ihrer Tochter mit Wirkung ab 1. Juni 1990 einen Mietvertrag über diese Wohnung ab. Die Tochter, die ihr Baby betreut, bestreitet ihren Lebensunterhalt aus folgenden Einnahmen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 316
EAAAB-39066

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