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BFH Beschluss v. - VII B 213/97

Der Beklagte, das Hauptzollamt, hat die Klägerin wegen Einfuhrabgaben und Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch genommen. Die von der Klägerin verwendete Sattelzugmaschine wurde zollamtlich sichergestellt. Das Finanzgericht hat die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), die vorgetragen hat, sie sei Eigentümerin der Sattelzugmaschine, beantragte Akteneinsicht abgelehnt, weil zur Akteneinsicht nach §78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur die am Verfahren Beteiligten berechtigt seien.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 614
WAAAB-39222

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