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BFH Beschluss v. - VII B 52/97

Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung des gegen sie ergangenen Duldungsbescheids des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) als unbegründet zurückgewiesen. Mit nachfolgendem Antrag begehrte die Antragstellerin die Berichtigung des Tatbestands des Beschlusses hinsichtlich des unstreitigen Sachverhalts und lehnte gleichzeitig die an dem Beschluß beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 830
BFH/NV 1997 S. 830 Nr. -1
MAAAB-39247

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