Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH stellte wegen Illiquidität im November 1985 ihre Zahlungen ein. Ein am 10. Dezember 1985 gestellter Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurde vom zuständigen Amtsgericht mangels Masse zurückgewiesen. Die GmbH wurde von Amts wegen gelöscht. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) nahm den Kläger wegen rückständiger Lohnsteuer nebst Kirchensteuer und Säumniszuschlägen der GmbH für die Monate August, September und November 1985 als Haftungsschuldner gemäß §§69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch (Haftungsschuld lt. Einspruchsentscheidung 8 542,43 DM).