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BFH Urteil v. - VI R 34/96

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beschäftigte im Streitjahr 1991 40 Arbeitnehmer, davon waren 13 Arbeitnehmer in leitender Funktion tätig. Für diese leitenden Mitarbeiter veranstaltete die Klägerin vom 3. bis 6. Oktober 1991 im Rahmen einer Reise nach Helsinki und Stockholm eine sog. Führungskonferenz. In dem Einladungsschreiben des Geschäftsführers an die leitenden Mitarbeiter heißt es u. a.:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 401
BFH/NV 1997 S. 401 Nr. -1
QAAAB-39425

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