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BFH Urteil v. - V R 15/93

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete 1980 und 1981 in A sechs Eigentumswohnungen. Mit Vertrag vom 24. April 1981 vermietete er die Wohnungen an eine Zwischenmietgesellschaft (X). Diese vermietete die Wohnungen an private Endmieter.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 222
YAAAB-39444

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