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BFH Urteil v. - V R 65/94

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein. Er versteht sich als Religionsgemeinschaft i. S. des Art. 140 des Grundgesetzes (GG) i. V. m. Art. 137 der Weimarer Verfassung. Der Kläger erzielte Einnahmen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Druckerzeugnissen und elektronischen Meßgeräten, der Veranstaltung von Kursen/Seminaren, der Führung geistlicher Gespräche mit Einzelpersonen und mit Leistungen an gleichartige Institutionen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 971
UAAAB-39480

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