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BFH Beschluss v. - V S 8/97

Die Antragstellerin, Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) vereinbarte im ersten Halbjahr 1990 die Ausführung von Bauleistungen, die sie in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1990 auf dem Gebiet der DDR erbrachte. Die Verträge über diese Bauleistungen enthielten keine Regelungen hinsichtlich der Umsatzsteuer. Den Antrag der Klägerin, diese Umsätze nach §163 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) aus Billigkeitsgründen bei der Veranlagung gemäß dem Umsatzsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik (UStG DDR) vom 22. Juni 1990 unberücksichtigt zu lassen, lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 38
MAAAB-39487

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