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BFH Beschluss v. - XI B 179/96

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) beantragte Prozeßkostenhilfe (PKH) gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO). Das Finanzgericht (FG) wies den Antrag zurück, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 117 Abs. 2 ZPO) unvollständig war. Im Beschwerdeverfahren reichte der Kläger die vollständige Erklärung nach.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 527
BFH/NV 1997 S. 527 Nr. -1
QAAAB-39584

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