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BFH Beschluss v. - III B 52/98

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der dieser -- über eine mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) getroffene Vereinbarung hinaus -- die Erstattung weiterer "DDR-Steuern" begehrt hatte, als unbegründet ab. Die Revision ließ das FG in seinem Urteil nicht zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1514
LAAAB-39697

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