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BFH Urteil v. - III R 63/95

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) eröffnete am 1. August 1990 in D (neue Bundesländer) einen Gewerbebetrieb. Für das Kalenderjahr 1990 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) einen Steuerabzugsbetrag gemäß §58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. §9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer -- Steueränderungsgesetz -- (DBStÄndG DDR) vom 16. März 1990 in Höhe von 4 910 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1085
LAAAB-39713

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