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BFH Beschluss v. - IV B 48/97

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit 1976 eine Apotheke. Ihre Einsprüche gegen die Gewerbesteuermeßbescheide für 1990 und 1991, mit denen sie geltend machte, daß die Tätigkeit eines Apothekers angesichts der strengen Berufszulassungs- und -ausübungsregelungen und der Verantwortung für die Volksgesundheit als freier Beruf beurteilt werden müsse, blieben erfolglos.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 706
UAAAB-39762

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