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BFH Beschluss v. - V B 33/97

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) von Januar 1991 bis November 1994 mit einem Betrieb der Unternehmensberatung, der Buchführung, des Büroservices und der EDV-Beratung gewerblich tätig. Daneben bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe im Steuerberatungsbüro seines Vaters, des Prozeßbevollmächtigten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1106
XAAAB-39816

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