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BFH Beschluss v. - VI R 34/97

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnte mit seiner Familie in X. Er ist seit dem 1. Januar 1992 in Y berufstätig und bewohnte seitdem dort eine von ihm erworbene Eigentumswohnung.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 874
YAAAB-39927

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