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BFH Beschluss v. - XI B 11/98

Das Finanzgericht (FG) hatte durch Beschluß vom 17. Oktober 1997 die Vernehmung des Beschwerdeführers als Zeuge angeordnet und ihn zu dem auf den 12. Dezember 1997 um 9 Uhr anberaumten Termin geladen. Die die Ladung enthaltende Briefsendung wurde vom Postbediensteten am 22. Oktober 1997 beim Postamt durch Niederlegung zugestellt und eine Benachrichtigung über die Niederlegung in den Hausbriefkasten des Beschwerdeführers eingelegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1369
SAAAB-39981

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