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BFH Beschluss v. - X R 83/97

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wandten sich mit ihrer Klage dagegen, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) im Einkommensteuerbescheid für 1994 die geltend gemachten Verpflegungskosten für die Eltern sowie Wohnnebenkosten im Zusammenhang mit der Übertragung eines selbstgenutzten Zweifamilienhauses nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) nach §10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt hatte.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1493
HAAAB-40020

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