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BFH Urteil v. - IV R 45/81

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog als Beteiligter an einer X-Gesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb; daneben hatte er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Diese Einkünfte sind dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 213
FAAAB-40106

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