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BFH Urteil v. - VI R 35/82

Der Kläger hat in seinem Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs 1978 Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht. Daneben hat er vergeblich um Berücksichtigung von 3 600 DM Reparaturkosten wegen eines Motorschadens an seinem PKW (Peugeot 504) nachgesucht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1985 S. 28
TAAAB-40162

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