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BFH Beschluss v. - IV B 101/84

Mit Schreiben vom 3. September 1984 beantragte die Klägerin beim FG eine einstweilige Anordnung, durch die sichergestellt werden sollte, daß gewisse Teile der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Bundesamt für Finanzen) geführten Akten (die Blätter 1-4 der Akten) zur Einsicht zur Verfügung blieben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 673
UAAAB-40179

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