Erklärt der Unternehmer
ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er
sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung
sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen sei, dass mit der
Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten
Betriebsgrundstücks aufzudecken seien. Die Rechtsprechung des BFH, nach
der eine Betriebsaufgabeerklärung erkennbar von dem Bewusstsein der daraus
folgenden Versteuerung der stillen Reserven getragen sein müsse, bezieht
sich nur auf Fälle, in denen mangels ausdrücklicher
Aufgabeerklärung aus anderen Umständen, Handlungen oder
Äußerungen auf eine Betriebsaufgabe geschlossen wird.
Zuschätzungen aufgrund einer
Nachkalkulation bei einer Kapitalgesellschaft sind als vGA an die
Gesellschafter zu beurteilen, wenn die Nachkalkulation den Schluss
zulässt, dass die Kapitalgesellschaft Betriebseinnahmen nicht
vollständig gebucht hat und diese nicht gebuchten Betriebseinnahmen den
Gesellschaftern außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung
zugeflossen sind.
Lässt sich der Verbleib nicht
gebuchter Betriebseinnahmen nicht feststellen, ist im Zweifel davon auszugehen,
dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer
Beteiligungsquote ausgekehrt worden ist. Nach den Grundsätzen der
Beweisrisikoverteilung geht die Unaufklärbarkeit des Verbleibs zu Lasten
der Gesellschafter.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 160 BB 2004 S. 2798 Nr. 51 BB 2005 S. 84 Nr. 2 BFH/NV 2005 S. 126 BFH/NV 2005 S. 126 Nr. 1 BStBl II 2005 S. 160 Nr. 5 DB 2005 S. 87 Nr. 2 DB 2007 S. 28 Nr. 27 DB 2007 S. 6 Nr. 27 DStRE 2005 S. 10 Nr. 1 FR 2005 S. 249 Nr. 5 HFR 2005 S. 132 INF 2005 S. 125 Nr. 4 KÖSDI 2005 S. 14465 Nr. 1 KÖSDI 2005 S. 14467 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 32/2006 S. 2680 StB 2005 S. 3 Nr. 1 OAAAB-40275