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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 369/02

Gesetze: AO § 347 Abs. 1 S. 2BGB § 839FGO § 33FGO § 40 Abs. 2FGO § 44FGO § 45FGO § 65FGO § 68FGO § 155GG Art. 34 GVG§ 17a Abs. 2 GVG§ 70 GVG§ 71 ZPO § 78.

Ohne Vorverfahren erhobene und auf Amtshaftung erweiterte Klage unzulässig

Leitsatz

1. Eine schon mangels vorheriger Bescheide unzulässige Klage kann nicht als Untätigkeitseinspruch an das Finanzamt abgegeben werden; anschließende Bescheide können die Unzulässigkeit nicht beseitigen.

2. Bei nach Nullbescheiden fehlender Beschwer kann die ohne Vorverfahren unzulässig erhobene Sprungklage auch nicht zur Behandlung als Einspruch an das Finanzamt abgegeben werden; eine Abgabe scheidet aus, wenn es auch danach bei der Unzulässigkeit bleiben würde.

3. Bei einer Klage wegen eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf Schadensersatz ist der Finanzrechtsweg nicht gegeben, sondern handelt es sich um einen Amtshaftungsanspruch, für den die Zivilgerichte zuständig wären; eine Verweisung an das Landgericht würde ohne anwaltliche Vertretung nicht zur dortigen Zulässigkeit der Klage führen.

Fundstelle(n):
PAAAB-40441

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