Umsatzsteuerpflicht des Verkaufs von medizinischen Hilfsmitteln durch einen Phlebologen (Facharzt für Beinleiden).
Leitsatz
Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 AO ist eine förmliche Schlussbesprechung im Sinne von § 201 Abs.
1 AO nicht abzuhalten.
Der Verkauf medizinischer Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe durch einen Facharzt für Phlebologie ist umsatzsteuerpflichtig
und stellt keine Hilfs- oder Nebenleistung im Rahmen der steuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit dar. Der Verkauf dieser Waren
entspricht dem Wesen nach nicht mehr ärztlicher, sondern der werbenden Tätigkeit eines Händlers.