1. Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und
Arbeitsort in der Schweiz unterliegt nur dann nicht als Grenzgänger der
deutschen Besteuerung, wenn er mehr als 60 Mal im Jahr nach getaner
Arbeit aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende der Arbeitszeit oder der Zeitpunkt
der Ankunft am Wohnort auf den Tag des Arbeitsantritts oder auf einen
nachfolgenden Tag fällt (Abweichung vom Senatsurteil vom I R 100/00,
BFHE 195, 341,
BStBl II 2001, 633).
2. Das Erfordernis einer
Rufbereitschaft ist ein beruflicher Grund für den Verbleib eines
Arbeitnehmers in der Nähe seines Arbeitsortes.
3. Ein in Deutschland wohnhafter
Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass er mehr als
60 Mal im Jahr nach dem Arbeitsende aus beruflichen Gründen in der
Schweiz geblieben ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2010 II Seite 155 BB 2005 S. 34 Nr. 1 BFH/NV 2005 S. 267 BFH/NV 2005 S. 267 Nr. 2 BStBl II 2010 S. 155 Nr. 3 DStRE 2005 S. 84 Nr. 2 FR 2005 S. 265 Nr. 5 HFR 2005 S. 206 INF 2005 S. 44 Nr. 2 KÖSDI 2005 S. 14472 Nr. 1 StB 2005 S. 43 Nr. 2 EAAAB-40530