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BFH Urteil v. - I R 67/03 BStBl 2010 II S. 155

Gesetze: DBA Schweiz Art. 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2Verhandlungsprotokoll vom Abschn. II.1. Verhandlungsprotokoll vom Abschn. II.1.

Berufsbedingte Nichtrückkehrtage i. S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz

Leitsatz

1. Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz unterliegt nur dann nicht als Grenzgänger der deutschen Besteuerung, wenn er mehr als 60 Mal im Jahr nach getaner Arbeit aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnort zurückkehrt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Ende der Arbeitszeit oder der Zeitpunkt der Ankunft am Wohnort auf den Tag des Arbeitsantritts oder auf einen nachfolgenden Tag fällt (Abweichung vom Senatsurteil vom I R 100/00, BFHE 195, 341, BStBl II 2001, 633).

2. Das Erfordernis einer Rufbereitschaft ist ein beruflicher Grund für den Verbleib eines Arbeitnehmers in der Nähe seines Arbeitsortes.

3. Ein in Deutschland wohnhafter Arbeitnehmer trägt die Beweislast dafür, dass er mehr als 60 Mal im Jahr nach dem Arbeitsende aus beruflichen Gründen in der Schweiz geblieben ist.

Fundstelle(n):
BStBl 2010 II Seite 155
BB 2005 S. 34 Nr. 1
BFH/NV 2005 S. 267
BFH/NV 2005 S. 267 Nr. 2
BStBl II 2010 S. 155 Nr. 3
DStRE 2005 S. 84 Nr. 2
FR 2005 S. 265 Nr. 5
HFR 2005 S. 206
INF 2005 S. 44 Nr. 2
KÖSDI 2005 S. 14472 Nr. 1
StB 2005 S. 43 Nr. 2
EAAAB-40530

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