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BMF - IV B 4 -S 1301 USA - 12/04 BStBl 2004 I S. 1181

Diskriminierungsverbote der Doppelbesteuerungsabkommen;  – zu Artikel 24 Abs. 4 DBA/USA

Bezug:

Der BFH hat durch Urteil vom entschieden, dass eine US-Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsleitung sich im Inland befindet und die Gesellschafterin einer deutschen Gesellschaft (GmbH) mit Geschäftsleitung im Inland ist, entgegen § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 die Funktion eines Organträgers einer mit der Tochtergesellschaft vereinbarten Organschaft haben könne. Deshalb könne sich die inländische Gesellschaft auf das Diskriminierungsverbot des Artikels 24 Abs. 4 DBA/USA berufen, wenn ihr aufgrund § 14 Nr. 3 Satz 1 KStG 1984 wegen des statuarischen Sitzes des Organträgers im Ausland die Anerkennung der Gewinnabführung an die Muttergesellschaft versagt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:

  1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG i.d.F. des Artikels 2 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BStBl 2002 I S. 35) knüpft die Organträgereigenschaft einer Gesellschaft nicht mehr an deren Sitz und Geschäftsleitung im Inland an, sondern nur noch an die Geschäftsleitung. Die Auswirkung der BFH-Entscheidung vom (a.a.O.) ist deshalb auf Veranlagungszeiträume vor 2001 beschränkt. Im Lichte der Entwicklung des deutschen Körperschaf...

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