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OFD Hannover - S 0820 - 43 - StH 258

Merkblatt „Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter”

Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1975 I S. 2735/BStBl 1975 I S. 1082), in der jeweils aktuellen Fassung

Ansprechpartner für Fragen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind die Geschäftsstellenleiter und -leiterinnen der örtlich zuständigen Finanzämter.

1 Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3 + 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe

  • hauptberuflich oder nebenberuflich,

  • entgeltlich oder unentgeltlich

geleistet wird.

Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.

2 Ausnahmen

Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen.

2.1 Mechanische Arbeitsgänge

Das o. g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Hierzu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten

  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wur...

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