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OFD Hannover - FG 2029 - 16 - StO 141

Urteilsspruch bei Anfechtungsklage (§ 100 FGO)

1. Betragsberechnung durch das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO

Gibt das Finanzgericht der Klage statt und errechnet die Steuer selbst, dann ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn das Finanzamt, nachdem es Revision eingelegt hat, unter Hinweis auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO den Steuerbetrag in einem Steuerbescheid entsprechend dem Urteil des Finanzgerichts neu festsetzt. Zum Erlass eines Änderungsbescheides besteht daher weder ein Anlass noch eine Verpflichtung, wenn das Finanzgericht den Steuerbetrag selbst errechnet hat. Ein Abhilfebescheid führt zum Rechtsverlust.

2. Betragsberechnung durch die Finanzämter nach § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO

2.1 Betragsberechnung vor Rechtskraft der Entscheidung

Entscheidet das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, so hat das Finanzamt den Beteiligten das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO). Damit wird dem Bedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen, unverzüglich von dem Ergebnis der Neuberechnung zu erfahren. Die Berechnung ist so zu gestalten, dass sie nicht den Anschein eines Verwaltungsaktes erweckt. Sie ist daher wie folgt zu erläutern:

„Die Berechnung erfolgt aufgrund des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom TT.MM.JJJJ. Es handelt sich hierbei lediglich um den Vollzug des Urteils u...

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