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Behandlung der Beiträge von Mitgliedern derjenigen Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, als Sonderausgaben im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG
Bezug:
Nach R 101 Abs. 1 EStR können unter den dort genannten Voraussetzungen Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer erheben, wie Kirchensteuern abgezogen werden. Der höchstmögliche Abzug beträgt 9 v.H. der festgesetzten Einkommensteuer auf das um die Beiträge geminderte zu versteuernde Einkommen; § 51a Abs. 1 und 2 EStG ist anzuwenden ( BStBl 2002 II S. 201).
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist der gem. § 51a Abs. 1 und 2 EStG abweichend von der Einkommensteuer unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten zu ermittelnde Betrag:
Kinderfreibeträge werden immer abgezogen,
steuerfreie Halbeinkünfte (§§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG) werden hinzugerechnet bzw. abgezogen,
die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.v. § 35 EStG ist nicht anzuwenden.
Kirchenbeiträge, die nicht wie Kirchensteuer abgezogen werden, sind im Rahmen des. § 10b Abs. 1 EStG als Zuwendung (Spende) zur Förderung kirchlicher bzw. religiöser Zwecke abzugsfähig.
Bei der Berechnung des Abzugsbetrags ergibt sich insoweit ein rechnerisches Problem, als die berücksichtigungsfähigen Kirchenbeiträge das zu versteuernde Einkommen und damit die festzusetzende Einko...