Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog.
Übermaßrente
Leitsatz
1. Sind Versorgungsbezüge in
Höhe eines festen Betrages zugesagt, der wegen der Annahme eines
ansteigenden säkularen Einkommenstrends im Verhältnis zu den
Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog.
Überversorgung), so ist die nach
§ 6a EStG
zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach
Maßgabe von
§ 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter
Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten
Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung des
,
BFHE 117, 367,
BStBl II 1976, 142).
2. Eine Überversorgung ist
regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit
der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v.H.
der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BFH). Nicht um
Aktivbezüge in diesem Sinne handelt es sich bei vGA (Bestätigung des
Senatsurteils vom I R 65/96,
BFHE 184, 297,
BStBl II 1998, 402).
3. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder eine diesem nahe
stehende Person wird regelmäßig nur dann auf die Barauszahlung von
Lohn verzichten und mit dessen Umwandlung in eine Versorgungsanwartschaft
einverstanden sein, wenn sein Versorgungsanspruch ausreichend besichert
ist.
4. Fest zugesagte prozentuale
Rentenerhöhungen sind keine ungewissen Erhöhungen i.S. des
§ 6a Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG. Solange
solche Rentenerhöhungen im Rahmen angemessener jährlicher
Steigerungsraten von regelmäßig max. 3 v.H. bleiben,
nehmen sie keinen Einfluss auf das Vorliegen einer Überversorgung
(Bestätigung des Senatsurteils vom
I R 79/03,
BFHE 206,
52,
BStBl II 2004, 940). Sie sind
überdies auch bezogen auf eine zugesagte Invaliditätsrente bereits in
der Anwartschafts- und nicht erst in der Leistungsphase rechnerisch in die
Ermittlung des Teilwerts der Anwartschaft einzubeziehen.
5. Sagt eine GmbH ihrem als
Arbeitnehmer angestellten beherrschenden Gesellschafter oder einer diesem nahe
stehenden Person „spontan” die Zahlung einer Zusatzvergütung
für die Erbringung besonderer Leistungen zu, so ist die gezahlte
Vergütung regelmäßig vGA, wenn die Zusage nicht vor den
erbrachten Leistungen erteilt
wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 176 BB 2005 S. 321 Nr. 6 BB 2005 S. 89 Nr. 2 BFH/NV 2005 S. 303 BFH/NV 2005 S. 303 Nr. 2 BStBl II 2005 S. 177 Nr. 5 DB 2005 S. 21 Nr. 1 DB 2007 S. 24 Nr. 27 DStR 2005 S. 63 Nr. 2 DStRE 2005 S. 182 Nr. 3 FR 2005 S. 246 Nr. 5 HFR 2005 S. 252 INF 2005 S. 88 Nr. 3 KÖSDI 2005 S. 14471 Nr. 1 KÖSDI 2005 S. 14471 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2006 S. 3644 StB 2005 S. 42 Nr. 2 UAAAB-41206