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Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG);
Änderung des § 175 AO und der §§ 337 ff AO (Vollstreckungskosten)
Der Bundesrat hat am dem vom Bundestag am beschlossenen Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG zugestimmt. Dem zur Folge tritt zum eine Änderung des § 175 AO und der §§ 337 bis 344 AO in Kraft.
A.) Änderung des § 175 AO
§ 175 Abs. 2 AO wird folgender Satz angefügt „Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis”.
Rechtlicher Hintergrund:
Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Erteilung bzw. Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn ihre Vorlage Bestandteil des materiellen Besteuerungstatbestandes ist (vgl. zuletzt BStBl 2003 II S. 554, zur nachträglichen Vorlage einer Spendenbescheinigung nach § 48 Abs. 3 EStDV a.F.). In allen anderen Fällen ist sie lediglich Beweismittel.
In beiden Fällen soll grundsätzlich nur der Nachweis erbracht werden, dass eine bestimmte steuerrechtlich relevante Tatsache auch wirklich vorliegt. Obwohl letztlich in beiden Fällen das gleiche Ergebnis erreicht werden soll, ergaben sich durch die BFH-Rechtsprechung jedoch erhebliche verfahrensrechtliche Unterschiede.
→ Die Neufassung des § 175 Abs. 2 AO führt im Ergebnis dazu, dass erforderliche Bescheinigungen immer zeitna...