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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 3 V 359/04 EFG 2005 S. 550

Gesetze: BGB § 1943, BGB § 1944, AO § 265, ZPO § 781

Erbausschlagung für Minderjährige und Beschränkung der Erbenhaftung

Leitsatz

  1. Bei Minderjährigen muss die Erbausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden; einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf es nicht.

  2. Die Beschränkung der Erbenhaftung ist vom Erben erst im Zwangsvollstreckungsverfahren einwendungsweise geltend zu machen. Im Steuerfestsetzungsverfahren ist die Einrede unbeachtlich.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 291 Nr. 5
EFG 2005 S. 550
PAAAB-41413

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