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Steuerliche
Behandlung der Beteiligung an irischen
Kapitalanlagegesellschaften;
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Bezug:
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom – I R 42/02 – entschieden, dass die Beteiligung einer inländischen Kapitalgesellschaft an Kapitalanlagegesellschaften im niedrig besteuernden Ausland (hier: an einer IFSC-Gesellschaft in den Dublin Docks), nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO ist, wenn die ausländische Gesellschaft auf eine gewisse Dauer angelegt ist und über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Ausstattung verfügt, die die unternehmerische Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit sicher stellt. Der BFH hat darüber hinaus festgestellt, dass die Steuerbefreiung für Dividenden nach Artikel XXII Abs. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa DBA-Irland auch für Gesellschaften in der Rechtsform einer „unlimited Company” gilt.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt das Folgende:
Die Tz. 1 bis 3, 5 und 6 des Schreibens vom – IV B 4 – S 1300 – 65/01 – (BStBl 2001 I S. 243) werden aufgehoben. Die Tz. 4 dieses Schreibens (Vermeidung einer niedrigen Besteuerung) gilt fort. Auf Tz. 8.3.2.1 des IV B 4 – S 1340 – 11/04 – (BStBl 2004 I Sondernummer 1) wird verwiesen.
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