Zur steuerlichen Beurteilung einer Pensionszusage und damit zusammenhängender Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung
Leitsatz
1. Ungeachtet der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer Änderung des Geschäftsführervertrages - hier: bei einer Einpersonen-GmbH
- führt es nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter
vor dem Ergehen der BGH-Rechtsprechung zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung eine beschlossene Vertragsänderung
für wirksam gehalten hat.
2. Es kann nicht erwartet werden, dass der Geschäftsleiter die weitere Rechtsentwicklung im Auge behält und hiernach - gleichsam
vorbeugend - die Vertragsänderung durch die Gesellschafter - hier: durch ihn selbst - genehmigen lässt.
3. Eine Nur-Pensionszusage, soweit sie 75 v. H. aus einem fiktiven Festgehalt - hier: von 85.000 DM jährlich - übersteigt,
führt zu einer Überversorgung. Die Zuführung zu der Pensionsrückstellung ist insoweit steuerlich nicht anzuerkennen.
4. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstellen