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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 5 K 6645/01 U

Gesetze: UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Saunanutzung im Fitness-Center bei Gesamtentgelt

Leitsatz

Der Betreiber eines Fitness-Studios, der seinen Kunden auf der Grundlage getrennt kündbarer Verträge gegen ein Gesamtentgelt ein die Nutzung von Sporteinrichtungen und der Saunaanlage umfassendes Bündel von Leistungen anbietet, erbringt aus Sicht des Kunden eine einheitliche Leistung eigener Art, von der die Saunanutzung nicht als eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende, getrennte Leistung abgegrenzt werden kann.

Fundstelle(n):
RAAAB-42124

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