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BFH Urteil v. - VII R 37/03 BStBl 2005 II S. 238

Gesetze: AO 1977 § 46BGB §§ 133, 242

Fehlende Angabe des Abtretungsgrunds in einer Abtretungsanzeige S. 3

Leitsatz

1. Die Finanzbehörde verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie die Formgültigkeit einer Abtretungsanzeige wegen fehlender Angabe des Abtretungsgrundes in einem Zeitpunkt beanstandet, in dem sie bereits Kenntnis von dem Abtretungsgrund hat.

2. Die Abtretungsanzeige stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Bei der Ermittlung des in ihr verkörperten Willens sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die für die Finanzbehörde als Empfänger im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung erkennbar gewesen sind.

3. Die mangelnde Angabe des Abtretungsgrundes kann nicht nachgeholt werden, wenn dessen Bezeichnung gänzlich fehlte.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 238
BB 2005 S. 314 Nr. 6
BFH/NV 2005 S. 394
BFH/NV 2005 S. 394 Nr. 3
BStBl II 2005 S. 238 Nr. 7
DStRE 2005 S. 220 Nr. 4
HFR 2005 S. 289
INF 2005 S. 161 Nr. 5
StB 2005 S. 87 Nr. 3
UAAAB-42217

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