Aufrechnung gegen einen Vorsteuervergütungsanspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
1. Auch unter der Geltung der InsO kommt es hinsichtlich der Frage, ob ein steuerrechtlicher Anspruch zur Insolvenzmasse gehört oder ob die Forderung des Gläubigers eine Insolvenzforderung ist, nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war. Es besteht kein Anlass, von dieser unter der Geltung der KO entwickelten Rechtsprechung abzuweichen.
2. Die Vorsteuervergütung für einen bestimmten Besteuerungszeitraum wird das FA in dem Zeitpunkt „zur Insolvenzmasse schuldig” i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, in dem ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug berechtigten Schuldners erbringt.
3. Will das FA nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Aufrechnung gegen einen sich für einen Besteuerungszeitraum ergebenden Vorsteuervergütungsanspruch des Schuldners erklären und setzt sich dieser Anspruch sowohl aus vor als auch aus nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vorsteuerbeträgen zusammen, hat das FA sicherzustellen, dass die Aufrechnung den Vorsteuervergütungsanspruch nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 195 BFH/NV 2005 S. 397 BFH/NV 2005 S. 397 Nr. 3 BStBl II 2005 S. 195 Nr. 6 DB 2005 S. 926 Nr. 17 DStR 2005 S. 190 Nr. 5 DStRE 2005 S. 240 Nr. 4 HFR 2005 S. 387 INF 2005 S. 201 Nr. 6 StB 2005 S. 86 Nr. 3 UR 2005 S. 613 Nr. 11 LAAAB-42220