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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 100/03

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 fEStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG§ 20 Abs. 1 Nr. 3 AO§ 180 Abs. 1 Nr. 2b AO § 180 Abs. 5 Nr. 2

Leitsatz

  1. Sofern für Streitjahre vor 1996 wegen der Anrechnung von Körperschaftsteuer die Einbeziehung höherer Bruttodividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG) bei den festgestellten Gewinnen begehrt wird, fehlt einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis, weil § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 f EStG 1990 die Anrechnung der Körperschaftsteuer nicht von deren Hinzurechnung als Bezug gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG abhängig gemacht hat.

  2. Bei Einzelgewerbetreibenden besteht für Streitjahre vor 1995 keine Verpflichtung höhere Steueranrechnungsbeträge gesondert festzustellen.

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Fundstelle(n):
DAAAB-42308

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