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OFD Düsseldorf - S 1301 A - Irl - St 131

Gestaltungsmissbrauch durch die Einschaltung von Kapitalgesellschaften in Irland

Bezug:

Nach dem Inhalt des vorstehend bezeichneten ist Einsprüchen gegen Steuerfestsetzungen, die auf dem Vorwurf missbräuchlicher Zwischenschaltung irischer Kapitalanlagegesellschaften beruhen, im Hinblick auf das o.a. grundsätzlich abzuhelfen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn im Einzelfall festgestellt werden kann, dass es sich bei der in Irland ansässigen Gesellschaft um eine funktionslose Basisgesellschaft handelt bzw. die Kapitalanlagegesellschaft nicht auf eine gewisse Dauer angelegt ist und auch nicht über ein Mindestmaß an personeller und sachlicher Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Geschäftstätigkeit verfügt (vgl. auch a.a.O.).

Bei einer Abhilfe ist aber zu beachten, dass – soweit die Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 7 – 14 AStG vorliegen – zugleich Feststellungen nach § 18 AStG nachzuholen bzw. bereits bestehende Feststellungen zu ändern sind. Dies kann gemäß (dort Fußnote 1) im Regelfall (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) in Betracht kommen für Zwischeneinkünfte der Wirtschaftsjahre 1992 bzw. 1993 (= Feststellungsjahre 1993 und 1994) aufgrund des § 10 Abs. 6 AStG i.d.F. des StÄndG 19...

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