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Zuständigkeitswechsel gem. § 26 AO und gesonderte Feststellung gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b AO
I Allgemeines
Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung durch eine Änderung der sie begründenden Umstände von einem Finanzamt auf ein anderes Finanzamt über, so tritt ein Wechsel in der Bearbeitungszuständigkeit erst in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der betroffenen Finanzämter von dem Zuständigkeitswechsel erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Ein Steuerpflichtiger kann sich auf eine veränderte örtliche Zuständigkeit der Finanzämter nicht berufen, solange die die Zuständigkeit verändernden Umstände keinem der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei bekannt geworden sind ( BStBl 1989 II S. 483).
Das Finanzamt, das von dem Übergang der örtlichen Zuständigkeit zuerst Kenntnis erlangt, ist gehalten, das andere Finanzamt unverzüglich hiervon zu unterrichten und die Abgabe/Übernahme der Besteuerung zu veranlassen.
Der genaue Zeitpunkt, zu dem das bislang zuständige Finanzamt von einem Zuständigkeitswechsel erfahren hat, kann im Hinblick auf die Steuerberechtigung des Landes von erheblicher Bedeutung sein. Die Umstände, die zu einer Änderung in der örtlichen Zuständigkeit führen, sind aus diesem Grund unter Angabe des Datums aktenkundig zu machen.
Tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, so hat das neu zust...