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Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG
Das Ministerium der Finanzen hat mit Erlass vom – S 3102 A – 447 – folgendes bestimmt:
„Zu der Frage, wie die Anweisung in R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR auszulegen ist, wonach der geschätzte künftige Jahresertrag möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten ist, wird nach Abstimmung mit den für die Bewertung zuständigen Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wie folgt Stellung genommen:
Die Ermittlung des Ertragshundertsatzes erfordert eine Prognose der zukünftigen durchschnittlichen Jahreserträge. Dazu bieten die in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse eine wichtige Schätzungsgrundlage. Aus Vereinfachungsgründen sollen dabei regelmäßig die Betriebsergebnisse der drei dem Bewertungsstichtag vorangegangenen abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zugrunde gelegt werden. Das schließt nicht aus, dass im Einzelfall für die erforderliche Zukunftsprognose Umstände berücksichtigt werden können, die die zurückliegenden Ertragsverhältnisse verändert haben und am Bewertungsstichtag voraussehbar waren. Demnach ist es z.B. möglich, den Durchschnittsertrag nicht aus den Ergebnissen der drei ab...BStBl 1991 II S. 449