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BFH Urteil v. - IV R 19/03 BStBl 2005 II S. 212

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b

Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Erwerbstätigkeiten

Leitsatz

1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Anschluss an , BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771).

2. Im Rahmen der dem FG obliegenden Beurteilung des qualitativen Schwerpunktes der Gesamttätigkeit kommt der Bestimmung des Mittelpunktes der Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen regelmäßig indizielle Bedeutung zu.

3. Als Haupttätigkeit ist jede Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Arbeits-/ Angestellten- oder öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 212
BB 2005 S. 369 Nr. 7
BFH/NV 2005 S. 463
BFH/NV 2005 S. 463 Nr. 3
BStBl II 2005 S. 212 Nr. 6
DB 2005 S. 371 Nr. 7
DStR 2005 S. 232 Nr. 6
DStRE 2005 S. 239 Nr. 4
FR 2005 S. 492 Nr. 9
HFR 2005 S. 301
INF 2005 S. 205 Nr. 6
KÖSDI 2005 S. 14545 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2006 S. 758
WAAAB-42572

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