Steuerbefreiung für im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeuge
Leitsatz
1. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG kommt nur in Betracht, wenn das im Kombinierten Verkehr eingesetzte Fahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen den Be- und Entladestellen und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet wird, der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung zu den Be- und Entladestellen aufweist.
2. Die von der Verkehrsbehörde nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden kombinierten Verkehr ausgestellten Bescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide i.S. von § 171 Abs. 10 AO 1977 und entfalten daher für die Finanzbehörden keine Bindungswirkung.
3. Die Beschränkung der in § 3 Nr. 9 Buchst. a KraftStG angelegten Steuerbefreiung auf Transporte der in den Leitsätzen unter Ziffer 1 bezeichneten Art verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 6 der Richtlinie 92/106/EWG.
4. In Fällen einer auf Dauer angelegten Vermengung von steuerbegünstigten und nicht begünstigten Fahrten kann eine anteilsmäßige Steuerbefreiung nur für die begünstigten Fahrten nicht gewährt werden.
5. Eine rückwirkende Erhebung des Anhängerzuschlags nach § 10 Abs. 2 KraftStG kommt nicht in Betracht.
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 222 BB 2005 S. 370 Nr. 7 BB 2005 S. 925 Nr. 17 BFH/NV 2005 S. 476 BFH/NV 2005 S. 476 Nr. 3 BStBl II 2005 S. 222 Nr. 6 DB 2005 S. 706 Nr. 13 DStRE 2005 S. 283 Nr. 5 HFR 2005 S. 340 StB 2005 S. 85 Nr. 3 OAAAB-42579