Einkünfte eines Zeitraums der vorübergehende Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes für die Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht zu berücksichtigen
Leitsatz
Die Einkünfte eines Kindes, das eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes noch nicht beginnen konnte, aus einer vorübergehenden Vollzeiterwerbstätigkeit sind für die Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht einzubeziehen.