Kein Gestaltungsmissbrauch bei umsatzsteuerpflichtiger Rückvermietung von Bankgebäude durch Vorschaltgesellschaft
Leitsatz
Der Erwerb eines Bankgebäudes durch eine Vorschaltgesellschaft mit anschließender steuerpflichtiger Rückvermietung an das als Gesellschafter fungierende Kreditinstitut stellt keinen Gestaltungsmissbrauch dar, da auch bei einer – ggf. als angemessene Gestaltung anzusehenden – unentgeltlichen Nutzungsüberlassung steuerpflichtiger Eigenverbrauch vorläge ( RS.C-269/00- Seeling), der zum Vorsteuerabzug bzgl. der Erwerbskosten berechtigen würde.