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FinMin Schleswig-Holstein - S 2241 - 279

Ertragsteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds

Bezug: BStBl 2004 I S. 40

Ergänzend zum o.a. BMF-Schreiben ist zu beachten:

1. Haltedauer

(Tz. 14 des o.a. BMF-Schreibens)

  • Für die Ermittlung der „gewogenen durchschnittlichen Haltedauer, bezogen auf das gesamte Beteiligungskapital” ist ausschließlich auf das Nominalkapital der jeweiligen Beteiligung abzustellen. Auf die detaillierte Entwicklung des Beteiligungskapitals unter Einbeziehung von Kapitalrücklagen, Gewinnmehrungen usw. kommt es daher nicht an. Der Begriff des „gesamten Beteiligungskapitals” ist im formalen Sinn zu verstehen. Darlehen, Mantel- und Optionsschuldverschreibungen, typische stille Gesellschaften und Anteilsoptionen gehören nicht zum Beteiligungskapital in diesem Sinne, selbst wenn sie in einer Krise Eigenkapital ersetzenden Charakter hätten.

  • Soweit von Wagniskapitalgesellschaften den einzelnen Portfolio-Gesellschaften über mehrere Finanzierungsrunden verteilt Kapital zur Verfügung gestellt wird, ist für die Berechnung der Haltedauer vom kumulierten Kapital ohne Berücksichtigung der einzelnen Zahlungszeitpunkte auszugehen. Als Beginn der Haltedauer ist auch bei mehreren Beteiligungserwerben aufgrund aufeinander folgender Finanzierungsrunden insgesamt vom Zeitpunkt des ersten Beteiligungser...

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