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Einkommensteuerliche Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds
Bezug: BStBl 2004 I S. 40
Zu Fragen im Zusammenhang mit dem IV A 6 – S 2240 – 153/03 – wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und der obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Berechnung der Haltedauer (Rz. 14 des o.a. BMF-Schreibens)
Für die Ermittlung der „gewogenen durchschnittlichen Haltedauer, bezogen auf das gesamte Beteiligungskapital” ist ausschließlich auf das Nominalkapital der jeweiligen Beteiligung abzustellen. Auf die detaillierte Entwicklung des Beteiligungskapitals unter Einbeziehung von Kapitalrücklagen, Gewinnmehrungen usw. kommt es daher nicht an. Der Begriff des „gesamten Beteiligungskapitals” ist im formellen Sinn zu verstehen. D. h., dass Darlehen, Mantel- und Optionsschuldverschreibungen, typische stille Gesellschaften und Anteilsoptionen nicht zum Beteiligungskapital in diesem Sinne gehören, selbst wenn sie in einer Krise Eigenkapital ersetzenden Charakter hätten.
Soweit von Wagniskapitalgesellschaften den einzelnen Portfolio-Gesellschaften über mehrere Finanzierungsrunden verteilt Kapital zur Verfügung gestellt wird, ist für die Berechnung der Haltedauer vom kumulierten Kapital ohne Berücksichtigung der ein...