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Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG);
Heil-, Heilhilfsberufe
Bezug: (BStBl 2004 I S. 1030)
Mit dem o.b. BMF-Schreiben sind die Kriterien zur Einordnung der Einkünfte aus Heil- und Heilhilfsberufen als freiberufliche Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb teilweise geändert worden. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen (BStBl 2003 I S. 183) gehen auf das (BStBl 2003 II S. 954) zurück. Danach ist für die Prüfung der Vergleichbarkeit jetzt zu unterscheiden, ob der Vergleichsberuf der des Heilpraktikers oder der des Krankengymnasten ist.
Ist der Vergleichsberuf der des Heilpraktikers (Heilberuf), so bleibt es bei den bisherigen strengen Anforderungen (bundeseinheitliches Berufsgesetz, staatliche Erlaubnis und die damit verbundene Überwachung durch die Gesundheitsämter). Der Sinn dieser Regelung ist, dass der Heilpraktiker nach dem Heilpraktikergesetz über ärztliche Fachkenntnisse verfügen muss und dass keine Gefahr gesundheitlicher Schäden von ihm ausgehen darf.
Ist der Vergleichsberuf der des Krankengymnasten (Heilhilfsberuf), so ist entscheidendes Abgrenzungskriterium die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen (individuell) oder die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe (kollektiv) nach § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen...