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BFH Beschluss v. - VI B 100/91

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil, das keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält, wurde diesem am 3.Juli 1991 zugestellt. Am 23.Juli 1991 ging beim FG ein vom Kläger selbst verfaßtes Schreiben ein, in dem es u.a. heißt:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1992 S. 833
BFH/NV 1992 S. 833 Nr. 12
FAAAB-43113

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