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OFD Koblenz - S 0338 A - St 35 2

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);

Anwendung des Mindeststeuersatzes gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG, Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Bezug:

A.

Mit  IV A 7 – S 0338 – 22/04 hat dieses u.a. Stellung genommen zu der Frage der Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 Abs. 3 Nr. 2 EStG im Hinblick auf das (BStBl 2004 II S. 773). Ebenfalls enthält das o.a. BMF-Schreiben Ausführungen bezüglich der Vorschrift über die Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG) für Veranlagungszeiträume vor 1997.

Das BMF-Schreiben lautet wie folgt:

„Der (BStBl 2004 II S. 773) entschieden, dass der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde. Zur Anwendung dieses BFH-Urteils ist das (BStBl 2004 I S. 860) ergangen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 5 – Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG) – der Anlage zum (BStBl 2003 I S. 338), z...BStBl 2004 I S. 610

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